Abgasskandals Ansprüche verjähren erst Ende 2019
Trier / Kaiserslautern (ots)
Landgericht Kaiserslautern: Schadenersatz gegen Volkswagen besteht auch bei Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals
Ansprüche verjähren erst Ende 2019
Seit fast vier Jahren ist bekannt, dass die Volkswagen AG in mehreren Millionen Fahrzeugen verbotene Abschalteinrichtungen verbaut hat. Zwischenzeitlich haben nahezu alle deutschen Oberlandesgerichte entschieden, dass der Autokonzern viele Millionen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und den betrogenen Personen hohe Entschädigungssummen zugesprochen. Noch ungeklärt sind drei Fragen, die für Millionen betroffene Diesel-Fahrer von enormer Bedeutung sind:
1. Besteht auch dann ein Schadenersatzanspruch gegen den Autohersteller, wenn das manipulierte Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015 gekauft wurde?
2. Können bestehende Ansprüche auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das Software-Update zwischenzeitlich aufgespielt wurde?
3. Können bestehende Ansprüche auch heute noch erfolgreich geltend gemacht werden oder sind diese Ansprüche zwischenzeitlich verjährt?
Alle diese Fragen hat das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 24.05.2019 (Az. 3 O 569/18) jetzt zugunsten der geschädigten Autokäufer entschieden und dem Kläger nach 30.000 gefahrenen Kilometer sogar mehr Geld zugesprochen, als er vor Jahren für den Schummel-Diesel gezahlt hat:
Der Kläger erwarb im Jahr April 2016 von einem Volkswagen Händler einen gebrauchten VW Tiguan mit einer Laufleistung von 10.000 km zu einem Kaufpreis von 36.300 EUR. Das Fahrzeug war, wie mehrere Millionen Fahrzeuge der Volkswagen AG, mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Im Dezember 2016 informierte die VW AG den Kläger darüber, dass sein Fahrzeug von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen sei und ein Software-Update erhalten müsse. Der Kläger ließ das Software-Update daraufhin schon im Januar 2017 an seinem Fahrzeug durchführen.
Die VW-Anwälte machten im Prozess geltend, dass der Abgasskandal bei Kauf des Fahrzeugs bereits über ein halbes Jahr bekannt war und von den Medien bereits umfassend aufgearbeitet worden sei. Der Kläger sei, so meinten die VW-Anwälte sinngemäß, selbst schuld, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch einen Diesel aus dem VW-Konzern kaufe, ohne sich vorher zu erkundigen, ob dort eine verbotene Abschalteinrichtung verbaut sei.
Hierzu Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen, dessen Kanzlei das Urteil aus Kaiserslautern erstritten hat: “Volkswagen hat jede Scham verloren. Als wäre der Millionenfache Betrug nicht schon schlimm genug, erdreistet sich VW doch tatsächlich, seinen getäuschten und vorsätzlich geschädigten Kunden jetzt vorzuwerfen, nicht schon ab September 2015 Kenntnis von allen verbotenen Abschalteinrichtungen gehabt zu haben. Nur zu Erinnerung: Zumindest AUDI hat nachweislich noch bis ins Jahr 2018 verbotene Abschalteinrichtungen verbaut, von denen im ganzen Konzern angeblich keiner gewusst haben will. Da muss sich schon fragen, mit welchem Maß hier gemessen wird?”
Kenntnis vom Abgasskandal schadet nicht bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Das Landgericht Kaiserslautern ließ sich von den Ausführungen der VW-Anwälte nicht beirren und entschied: Der Käufer eines Fahrzeugs mit verbotener Abschalteinrichtung kann auch dann Schadenersatz fordern, wenn er das manipulierte Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat. Weder die börsenrechtliche ad-hoc-Mitteilung noch die umfassendste mediale Berichterstattung ändern hieran etwas. Ferner stellt das Urteil klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Käufer sich vorher über eine mögliche Manipulation erkundigt hat oder zumindest hätte erkundigen müssen. Allein entscheidend ist, ob der konkrete Käufer bei Abschluss des konkreten Kaufvertrages Kenntnis davon hatte, dass das konkrete Fahrzeug manipuliert war. Diese Kenntnis erlangt der Käufer regelmäßig erst, wenn er vom Hersteller oder vom Kraftfahr-Bundesamt darüber informiert wird, dass sein Fahrzeug – und nicht etwa die Fahrzeug Millionen anderer Geschädigter – mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
Aufspielen des Updates schadet nicht bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Zudem stellt das Landgericht klar, dass der Schadenersatzanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn der Käufer auf die Aufforderung des Herstellers oder des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA) das Update bereits hat aufspielen lassen.
Verjährung beginnt regelmäßig erst mit Zugang der Betroffenheitsmitteilung
Schließlich hatte sich das Gericht noch mit der Frage zu beschäftigen, wann die Schadenersatzansprüche verjähren. Auch in diesem letzten Punkt folgte das Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier: Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Käufer Kenntnis von der Manipulation seines eigenen Fahrzeugs hat, also regelmäßig erst dann, wenn er vom Hersteller oder vom KBA entsprechend über die Rückrufaktion informiert wird.
Hierzu erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: “Das Urteil klärt nahezu alle noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den sogenannten Abgas-Prozessen. Insbesondere die Verjährungsfrage ist für Millionen geschädigte Kunden der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda entscheidend, die ihre Ansprüche bis jetzt noch nicht durchgesetzt haben. Es kommt darauf an, wann der Fahrzeughalter darüber informiert wurde, dass sein konkretes Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Erhält er diese Betroffenheitsmitteilung im Jahr 2016, verjähren seine Ansprüche regelmäßig zum 31.12.2019. Ist diese Mitteilung erst im Jahr 2017 oder im Jahr 2018 erfolgt, verjähren die Ansprüche regelmäßig erst zum 31.12.2020 beziehungsweise zum 31.12.2021.”
Bestehende Ansprüche und eine mögliche Abmeldung von der Musterfeststellungklage prüfen lassen
Vom Abgasskandal betroffene Autofahrer sollten bestehende Ansprüche gegen die Automobilhersteller und Autohändler unbedingt kurzfristig prüfen lassen. Eine solche Prüfung ist insbesondere denen anzuraten, die sich bei der Musterfeststellungklage gegen die Volkswagen AG angemeldet haben, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kaufs eine bestehende Verkehrsrechtschutzversicherung hatten. Denn eine Abmeldung ist nur noch bis zum 29.09.2019 möglich.
Pressekontakt:
Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D – 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 – 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 – 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de
Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig , übermittelt durch news aktuell