Das Aus für Blitzer-Apps – Unsinn

Berlin (ots) – Das Aus für die Blitzer-App! Dinge, die sich 2020 ändern werden!
So titelten die Medien zum Anfang des Jahres. Doch was genau steckt dahinter? In
den Artikeln wurde der ADAC als Quelle dieser Information aufgeführt. Doch der
Artikel des ADACs, der die neuen Verkehrsregeln für 2020, thematisierte, erklärt
nur, dass die Blitzer-App demnächst verboten werden soll. Doch was sich
eigentlich in der Rechtsprechung ändern wird, bleibt weiter unausgesprochen.
Denn grundsätzlich war die Nutzung der Radarwarner schon vor 2020 verboten und
wurde mit 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Was sich genau
geändert hat und was trotzdem gleich bleibt bezüglich der Apps auf den
Smartphones, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals
www.geblitzt.de.

Blitzer-App: Das ändert sich wirklich 2020

Ende 2019 hätte der Bundesrat über Anpassungen in der Straßenverkehrsordnung
abstimmen sollen. Allerdings bestand noch etwas Diskussionsbedarf bei den
Ländern. Daher soll der Bundesrat nun erst Mitte Februar abschließend
entscheiden – so auch über die Blitzer-App.

Die Verwendung der Radarwarngeräte ist in § 23 der Straßenverkehrsordnung
geregelt. Bisher heißt es, dass ein technisches Gerät, welches dafür bestimmt
ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie zum Beispiel Blitzer anzuzeigen, nicht
vom Fahrzeugführer betrieben werden oder betriebsbereit mitgeführt werden darf.
Zusätzlich gelte dies insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Neu
hinzugefügt werden soll, dass diese Regel auch explizit für Geräte gilt, die zur
Warnung vor Blitzern verwendet werden können und nicht nur die Geräte, die dafür
extra konzipiert sind. Das heißt: Der Gesetzgeber schließt die Grauzone, dass
Handys überhaupt unter das Gesetz fallen. Da deren Hauptnutzung auch nicht in
der Erkennung von Blitzern liegt.

„Nun fallen zwar auch Handys explizit unter das Gesetz, aber eigentlich wurde
das in der Praxis schon zuvor so gehandhabt. Die Warnung vor Blitzern mithilfe
des Handys ist zwar nicht neu, musste aber erst im Recht verankert werden. Die
große Änderung, die die Medien zum Jahreswechsel prophezeit haben, hat aber
faktisch nicht stattgefunden.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber
von Geblitzt.de. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht
erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten
kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist. Verwunderlich
ist dennoch, dass der Gesetzgeber, obwohl er schon Änderungen vornimmt,
weiterhin Schlupflöcher lässt. Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys
vonstattengehen sollte, bleibt weiter offen. Denn Polizisten dürfen zwar
Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und
schauen, ob Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind, aber nicht so einfach
das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen.“

Professionelle Hilfe im Bußgeldverfahren von Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des
Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/113055/4519699
OTS: CODUKA GmbH

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